AGB

1) Allgemeines, Geltungsbereich:

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der der Fluna Tec & Research GmbH (im Folgenden „Fluna Tec“ genannt) und dem Besteller. Die ausschließliche Geltung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch den Besteller durch jede Bestellung anerkannt. Durch diese Vorgangsweise verzichtet der Besteller auf die Geltung allenfalls zuwiderlaufender oder entgegenstehender eigener Geschäftsbedingungen, ein ausdrücklicher Widerspruch von Fluna Tec ist nicht erforderlich. Die Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie von Fluna Tec schriftlich anerkannt werden und auch in diesem Fall nur in dem Umfang und für den Geschäftsfall, der der Anerkennung ausdrücklich zu entnehmen ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschließlich dieser Klausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Vereinbarung.

2) Angebote, Vertragsabschluss:

Angebote von Fluna Tec sind freibleibend und unverbindlich. Eventuell in den Bestellungen oder in der schriftlichen Annahme enthaltene Beschreibungen des Liefergegenstandes dienen nur der allgemeinen Bezeichnung und Beschreibung desselben und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Bestellungen werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung und Leistung von Fluna Tec angenommen. Der Besteller ist an sein Vertragsangebot 30 Tage gebunden. Fluna Tec ist berechtigt, Bestellungen auch nur zum Teil anzunehmen, oder ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3) Warnhinweise:

Seitens Fluna Tec wird sämtlichen Bestimmungen des österreichischen Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996) im Zusammenhang mit dem Inverkehrsetzen von chemischen Stoffen entsprochen und dafür gesorgt, dass, soweit notwendig, die entsprechenden Anmeldungen vorgenommen werden. Bei der Verpackung und Kennzeichnung werden die Bestimmungen der §§ 23 ff ChemG 1996 befolgt. Der Besteller verpflichtet sich, an der Verpackung und Kennzeichnung ohne schriftliche Zustimmung von Fluna Tec keine Änderungen vorzunehmen, die den angeführten gesetzlichen Bestimmungen widersprechen könnten. In jedem Fall wird dem Besteller bei der ersten Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt im Sinne des § 25 ChemG 1996 übergeben und ist der Besteller dafür verantwortlich, dass dieses Blatt, soweit notwendig, auch an seine Kunden weitergegeben wird. Bei jedem Umpacken sind die entsprechenden Vorschriften einzuhalten. Sollten Fluna Tec im Falle eines Zuwiderhandelns gegen diese Vertragsbestimmung Haftungen treffen oder gegen sie Strafen verhängt werden, ist sie diesbezüglich vom Besteller vollkommen schad- und klaglos zu halten.

4) Preise:

Sämtliche Preise verstehen sich mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, auf Paletten verpackt ab dem Lager von Fluna Tec in Wals. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie allenfalls notwendige Beurkundungen sind vom Besteller zu tragen. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die allenfalls bei der Durchführung des Vertrages entstehen. Treten zwischen der Bestellung und der Lieferung Erhöhungen bei den Materialkosten ein, ist Fluna Tec berechtigt, den vereinbarten Preis im entsprechenden Verhältnis zu erhöhen.

5) Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Aufrechnungsverbot:

Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller 14 Tage nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug frei Zahlstelle von Fluna Tec zu zahlen. Ist der Besteller mit einer Zahlung in Rückstand oder liegen nachweislich Hinweise darauf vor, dass die Bonität des Bestellers nicht mehr gegeben ist, ist Fluna Tec auch im Fall anderer getroffener Zahlungs- oder Liefervereinbarungen berechtigt, Vorauskasse zu begehren und darüber hinaus die Lieferung der bestellten Materialien erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Rückstände aus anderen Aufträgen vorzunehmen. Bei Überschreitung des vereinbarten Fälligkeitstermins sind Zinsen im Sinne des § 352 UGB zu bezahlen, und zwar auch dann, wenn der Besteller kein Unternehmen sein sollte. Durch einen Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche und Lagerkosten sind Fluna Tec vom Besteller zu ersetzen. Der Besteller ist nur dann berechtigt, eigene Ansprüche aufrechnungsweise geltend zu machen, wenn diese entweder von Fluna Tec schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgesetzt sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Gewährleistungsansprüche und allenfalls damit zusammenhängende Folgeansprüche.

6) Eigentumsvorbehalt:

Die Fluna Tec bleibt bis zum vollständigen Erhalt der von ihr in Rechnung gestellten Beträge Eigentümer der gesamten Lieferung und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand weiterveräußert, verändert, be- oder verarbeitet oder vermengt wird. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Fluna Tec darf der Liefergegenstand weder verpfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Besteller verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von Fluna Tec hinzuweisen sowie Fluna Tec unverzüglich zu verständigen. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungshalber ab. Der Besteller hat bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen von Fluna Tec in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen.

7) Lieferfrist:

Von Fluna Tec in Angeboten und Auftragsbestätigungen angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich. Sind jedoch verbindliche Liefertermine zwischen Fluna Tec und dem Besteller vereinbart, so beginnt die Lieferfrist, sobald die notwendigen technischen Unterlagen, Materialien und/oder Hilfsmittel des Bestellers vollständig bei Fluna Tec eingetroffen, die allenfalls vereinbarten Zahlungen und Sicherheiten geleistet sowie allenfalls notwendige behördliche Bewilligungen erteilt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung im Lager von Fluna Tec zum Versand bereit ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Umstände wie Epidemien, Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Arbeitskonflikte, insbesondere Streiks, Boykott, Unfälle, erhebliche Betriebsstörungen, Verzögerungen bei der Herstellung durch ein Fremdunternehmen oder behördliche Maßnahmen die Einhaltung der Lieferfrist verhindern. Die Lieferfrist verlängert sich zudem, wenn der Besteller nachträglich Änderungen am Liefergegenstand wünscht oder mit seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen aus anderen Verträgen, oder mit den von ihm auszuführenden Arbeiten in Rückstand gerät.

8) Anwendungstechnische Beratung:

Eine anwendungstechnische Beratung erteilt Fluna Tec nach bestem Wissen. Eine Haftung von Fluna Tec für die von ihr erteilte Beratung wird ausgeschlossen, dies gilt insbesondere für die vorvertragliche Beratung. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der Liefergegenstände befreien den Besteller nicht von der eigenen Prüfung auf die Eignung der Liefergegenstände für die beabsichtigte Verfahren und Zwecke. Der Liefergegenstand wird nach Maßgabe der Angaben des Bestellers hergestellt. Der Besteller ist für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben insbesondere im Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Einsatz verantwortlich. Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflichten hinsichtlich allfälliger vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermittelten Angaben oder Anweisungen bestehen nicht und es ist eine diesbezügliche

Haftung von Fluna Tec ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Bestimmungen des ChemG 1996 einzuhalten und ist der Besteller verpflichtet, Fluna Tec sofort zu informieren, sollte von ihm

festgestellt werden, dass allenfalls Anmeldeverpflichtungen im Sinne dieses Gesetzes nicht eingehalten werden. Vom Besteller sind die Angaben im übergebenen Sicherheitsdatenblatt genauestens zu beachten. Beabsichtigt der Besteller, die Liefergegenstände zu anderen Zwecken als mit Fluna Tec besprochen, einzusetzen, so darf dies erst nach ausgiebiger Erprobung und Untersuchung sowie schriftlicher Genehmigung von Fluna Tec erfolgen.

9) Gefahrtragung und Versendung:

Soweit nicht schriftlich anderes vereinbart wird, wählt Fluna Tec Versandweg und Versandart, wobei dabei die Interessen des Bestellers angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Die Gefahren für Untergang, Verlust und Beschädigung gehen auf den Besteller über, sobald die Liefergegenstände im Lager von Fluna Tec zur Abholung bereit gehalten werden, und zwar unabhängig, ob die Liefergegenstände von Fluna Tec an einen Frachtführer, Transporteuer oder sonst zur Versendung bestimmten Person übergeben werden. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn entgegen diesen Bedingungen aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung die Frachtkosten von Fluna Tec zu tragen sind. Die Entsorgung der Verpackung obliegt dem Besteller.

10) Erfüllungsort:

Erfüllungsort für alle sich aus dem Verhältnis zwischen Fluna Tec und dem Besteller ergebenden Pflichten ist der Sitz von Fluna Tec.

11) Abnahme, Mängelrüge und Gewährleistung:

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich auf Mängel – erforderlichenfalls durch eine Probeverarbeitung – zu untersuchen. Die Abnahme der Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht innerhalb von drei Tagen ab Empfang des Liefergegenstandes bzw. ab Entdeckung eines geheimen Mangels, eine schriftliche Mängelrüge unter möglichst genauer Mangelbeschreibung gegenüber Fluna Tec erhoben hat. Diese Frist gilt als angemessen im Sinne des § 377 UGB. Im Falle von Mängelrügen im Bezug auf die Qualität ist die Einsendung von verarbeiteten Fehlerbelegen sowie die mit allen Verarbeitungsangaben versehene Anbruchpackung Voraussetzung für eine gültige Mängelrüge. Mängel, die entgegen der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht vom Besteller geltend gemacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei fristgerecht angezeigten und begründeten Mängelrügen ist Fluna Tec zur Nacherfüllung (durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch) innerhalb angemessener Frist berechtigt. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise nicht bezahlt, kann Fluna Tec die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller einen – unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen – Teil des Kaufpreises bezahlt. Misslingt die Nacherfüllung zweimal, ist sie unmöglich oder wird sie von Fluna Tec endgültig unberechtigt verweigert, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. Für Mängel und Schäden, die durch unsachgemäße Lagerung oder Handhabung verursacht werden, wird von Fluna Tec keine wie immer geartete Haftung übernommen. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Der Besteller ist allein dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand auf Grund der Herstellerangaben und der Verwendung durch seine Kunden keine Schutzrechte verletzt. Führt die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes aus durch von Fluna Tec zu vertretenden Gründen zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, so wird Fluna Tec auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in einer für den Besteller zumutbarer Art derart ändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (Nacherfüllung). Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall steht auch Fluna Tec das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird Fluna Tec den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber frei stellen. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von Fluna Tec bestehen nur, soweit der Besteller Fluna Tec über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und Fluna Tec alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

12) Haftungsbeschränkungen und -freistellung:

Außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von Fluna Tec auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verlust von Aufträgen, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten, Schäden aus sonstigen Ansprüchen Dritter gegen den Besteller ist ausgeschlossen.

13) Schutz- und Nutzungsrechte, Geheimhaltung:

Der Besteller anerkennt sämtliche Marken- und sonstige Schutzrechte am Liefergegenstand, dies insbesondere im Zusammenhang mit allen von Fluna Tec geschützten Marken. Er verpflichtet sich, die Markenbezeichnungen ohne schriftliche Zustimmung von Fluna Tec nicht zu ändern und keine eigenen Ergänzungen anzubringen. Der Besteller ist nicht berechtigt, aus den Kenntnissen und Informationen über die im Rahmen des Lieferumfanges gelieferten Liefergegenstände und aus der technischen Beratung sowie der ihm auf Grund von eigenen Untersuchungen des Liefergegenstandes zufließenden Erkenntnisse Rechte welcher Art auch immer in Bezug auf Schutzrechtsanmeldung, Vorbenutzung, Lizensierung und andere herzuleiten. Das Recht am gesamten Know-how steht ausschließlich Fluna Tec zu. Er verpflichtet sich auch, solche Kenntnisse oder Erkenntnisse weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugeben. Des Weiteren ist es dem Besteller untersagt, vertrauliche Informationen kommerzieller, technischer und/oder operativer Natur von Fluna Tec, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehung zugekommen sind ohne schriftliche Zustimmung von Fluna Tec Dritten zugänglich zu machen.

14) Gerichtsstand / anwendbares Recht:

Gerichtsstand ist ausschließlich das für Wals bei Salzburg sachlich zuständige Gericht. Das Vertragsverhältnis und alle daraus resultierenden Rechtsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern iSd § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, BGBl 140/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes wiedersprechen. Stand 14.8.2009

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Fluna Tec & Research GmbH, A-5071 Wals bei Salzburg, Bayernstraße 54, Landesgericht Salzburg, FN 330182m